
Ulrike Riedel
„Kind als Schaden“
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Arzthaftung für den Kindesunterhalt bei unerwünschter Geburt eines gesunden, kranken oder behinderten Kindes
Mabuse-Verlag, Frankfurt am Main, 2003, ISBN 3-935964-13-7 160 Seiten, 14,90 Euro
Die kontroverse Diskussion über die Rechtsprechung zur Arzthaftung und die damit möglicherweise einhergehende negative Lebenswertzuschreibung von Menschen mit angeborenen Behinderungen hat das Institut Mensch, Ethik und Wissenschaft (IMEW) veranlasst, Frau Ulrike Riedel mit einer Analyse der höchstrichterlichen Entscheidungen zur Arzthaftung bei unerwünschter Geburt zu beauftragen. Als Medizinrechtlerin und Mitglied der Enquetekommission 2001/02 „Recht und Ethik der modernen Medizin“ des Deutschen Bundestages ist Frau Riedel eine ausgewiesene Expertin. Ihr gelingt es, die äußerst komplexe Materie klar zu strukturieren und die maßgeblichen Begriffe in ihrem Kontext herauszuarbeiten. Hervorhebenswert ist, dass die Autorin deutlich zwischen Darstellung der Sachverhalte und eigener Kommentierung unterscheidet. Die wichtigsten juristischen Quellen sind im Text selbst wiedergegeben, was die Lektüre sehr erleichtert. Hilfreich ist es, dass nicht nur die Urteilsentscheidungen, sondern auch der zugrunde liegende Sachverhalt und Klageantrag wiedergegeben sind. Die Untersuchung richtet sich laut eigener Aussage an interessierte Laien, ist aber ebenso für juristisch Geschulte sehr empfehlenswert.
Ausgangspunkt ist die Frage nach dem juristischen Voraussetzungen der Rechtsprechung, die unter dem Schlagwort „Kind als Schaden“ Fronten aufgerissen hat: Auf welcher Grundlage stehen die Urteile zur ärztlichen Schadensersatzpflicht für Unterhaltsleistungen? Welche Fallkonstellationen gibt es? Sind sie unterschiedlich zu beurteilen? Lässt sich die medizinische Fortentwicklung v.a. im Bereich der Pränataldiagnostik mit den herkömmlichen Kriterien des zivilen Haftungsrechts erfassen, oder verlangen verfassungsrechtliche und ethische Gebote eine andere rechtliche Beurteilung? Gibt es Alternativen zum Haftungsrecht des Arztes?
Die Autorin erklärt kurz die allgemeinen Rechtsgrundlagen zivilrechtlicher Haftung: das privatvertragliche Arzt-Patienten-Verhältnis, die daraus folgenden ärztlichen Vertragspflichten, die Sanktionen bei schuldhafter Pflichtverletzung und die Methoden zur Schadensermittlung.
Im zweiten Kapitel wird die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) und des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) bei Geburt eines unerwünschten Kindes besprochen. Als erster Rechtsstreit zur Frage, ob die Geburt eines ungewollten Kindes einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Unterhaltsbedarfs auslösen könne, wird der sog. „Apothekerfall“ aufgeführt, der 1969 vom Landgericht Itzehoe entschieden wurde. Ein Apotheker hatte einer Frau statt des verschriebenen Empfängnisverhütungsmittels ein ähnlich lautendes Magenmittel verkauft. Der Apotheker wurde wegen schuldhafter Verletzung des Kaufvertrages zur Zahlung des Unterhaltes für das gesunde Kind verurteilt. Schon dieses Urteil löste heftige Kritik aus. Seit 1980 billigt der BGH in ständiger Rechtsprechung Eltern grundsätzlich einen Unterhaltserstattungsanspruch zu, wenn die unerwünschte Geburt des Kindes, gleich ob gesund oder mit Behinderung geboren, die Folge einer schuldhaften ärztlichen Pflichtverletzung war. (fehlerhafte Sterilisation, fehlerhafte Verordnung von Empfängnisverhütungsmitteln) Der BGH hatte als Revisionsinstanz mehrere anderslautende OLG-Urteile aufgehoben. Diese hatten Schadensersatzansprüche abgelehnt, weil sie christlich-humanistischem Kulturverständnis widersprächen und ein Kind grundsätzlich kein Schaden sein könne. Ein anderes Ergebnis könne eventuell gerechtfertigt sein, wenn die Eltern nur deswegen zu empfängnisverhütenden Maßnahmen gegriffen hätten, um ein erbgeschädigtes Kind zu verhindern! Der BGH wies diese Auslegung zurück und bejahte einen durch ärztliches Fehlverhalten verursachten Vermögensschaden der Eltern, für den der Arzt aufkommen müsse. Er führt aus, dass der Schaden sich nicht in der Existenz des Kindes, sondern im Unterhaltsaufwand der Eltern manifestiere. Die Formulierung „Kind als Schaden“ sei eine juristisch untaugliche Vereinfachung. (Umso unverständlicher ist, dass dennoch eben dieser Begriff als Seitenüberschrift in der amtlichen Entscheidungssammlung verwendet wird!)
Gesonderte Beachtung erfahren die sog. wrongful birth-Klagen bei falscher genetischer Beratung vor Zeugung und fehlerhafter Pränataldiagnostik. In diesen Fällen sollen nicht grundsätzlich Empfängnis oder Geburt verhindert werden, sondern nur die eines behinderten Kindes. Die Zuerkennung von Unterhaltserstattungsansprüchen ist hier mit der gesetzlichen Regelung bei Schwangerschaftsabbrüchen verknüpft. Nur wenn der infolge des ärztlichen Fehlverhaltens unterbliebene Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre, kann es zu einer Haftung des Arztes kommen. 1983 lag dem BGH erstmals die Klage von Eltern eines wegen einer nicht erkannten Rötelinfektion der Mutter schwerstbehindert geborenen Kindes auf Ersatz von Unterhaltsaufwand zur Entscheidung vor. Das OLG hatte die Klage abgewiesen, weil die Wahrung wirtschaftlicher Belange nicht zu den vertraglichen Pflichten des Arztes gehöre. Diese Entscheidung wurde vom BGH aufgehoben und den Eltern Ersatz ihres gesamten Unterhaltsbedarfs zugesprochen. Auch in seinem ersten Trisomie 21-Fall, ebenso aus dem Jahr 1983, in dem der Arzt eine 39-jährige Mutter zweier gesunder Kinder auf deren Frage nach der Gefahr, in ihrem Alter ein „mongoloides“ Kind zu bekommen, nicht ausreichend entsprechend dem Wissensstand in der Gynäkologie beraten hatte, sprach der BGH den Eltern den Ersatz ihrer gesamten Unterhaltsaufwendungen zu. Zu dieser Zeit galten Abbrüche zur Abwendung einer Notlage von der Schwangeren und bei Gefahr einer vorgeburtlichen Behinderung des Kindes als rechtmäßig. 1993 hat das Bundesverfassungsgericht im sog. Fristenregelungsurteil die Nichtigkeit des „Gesetzes zur Einführung der Fristenregelung beim Schwangerschaftsabbruch“ festgestellt. Nach diesem Gesetz aus dem Jahr 1992 sollten Schwangerschaftsabbrüche nach einer Beratung in den ersten 3 Monaten nach Empfängnis grundsätzlich rechtmäßig sein. Der zuständige Zweite Senat des BVerfG stellte fest, dass das Grundgesetz den Staat verpflichte auch das noch ungeborene Leben zu schützen. Daher müsse ein Abbruch grundsätzlich als Unrecht angesehen werden, wenn auch unter bestimmten Umständen die werdende Mutter nicht mit Strafe zu bedrohen sei. Er führte weiter aus, dass eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle gegen Art. 1 Absatz 1 GG verstoße. Deshalb verbiete es sich, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu beurteilen. Die bisherige Rechtsprechung der Zivilgerichte bedürfe einer an dieser Auslegung zu messenden Überprüfung. In Beachtung dieses Urteils änderte der BGH seine Rechtsprechung insofern, als Unterhaltsansprüche in den Fällen der nunmehr rechtswidrigen, wenn auch für die Schwangere straflos bleibenden Notlagenindikation abzulehnen sind.(Die embryopathische Indikation war im Gesetz auf Grund des Widerstands der Behindertenverbände nicht mehr vorgesehen) Rechtmäßig sind nun allein die medizinische und kriminologische Indikation. Der BGH folgte dem BVerfG aber nicht dahin, dass grundsätzlich die Menschenwürde des Kindes verletzt sei, wenn der pflichtverletzende Arzt für Unterhaltsaufwendungen aufzukommen habe. Ausdrücklich führte der BGH an, dass die Vermeidung von Unterhaltsschäden Inhalt des ärztlichen Behandlungsvertrages sein kann und dies nicht die Menschenwürde des Kindes beeinträchtige.
Veranlasst durch die widersprechende Auslegung der beiden höchsten Gerichte kam es zu Verfassungsbeschwerden von Ärzten, die von den Zivilgerichten zu Unterhaltszahlungen verurteilt worden waren, und dies als Grundrechtsverletzungen der ungewollt geborenen Kinder rügten. Zuständig zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden ist der Erste Senat des BVerfG. Dieser stellte 1997 in seinem Beschluss fest, dass die Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht gegen Art. 1 Absatz 1 GG verstoße, insbesondre keine die Menschenwürde verletzende Kommerzialisierung des menschlichen Daseins bedeute.Seitdem folgt der BGH den Grundsätzen seiner Rechtsprechung: Der Arztvertrag in der Schwangerenbetreuung umfasst pränatale Beratung und Untersuchung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Kenntnis auch zwecks Vermeidung eines schwer vorgeschädigten Kindes. Darüberhinaus muss der Nachweis der weiteren Voraussetzungen einer medizinischen Indikation erbracht werden. Die Geburt des vorgeschädigten Kindes muss den körperlichen oder seelischen Gesundheitszustand der Mutter nachhaltig so schwer beeinträchtigen, dass dahinter das Lebensrecht des Kindes zurückzutreten habe. Eine körperliche oder geistige Behinderung, auch wenn das Kind mit Down-Syndrom geboren wird, rechtfertigt allein keinen Abbruch.
Ein Unterhaltserstattungsanspruch steht nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur den Eltern zu. Das Kind selbst hat keinen Schaden. Ein Urteil über den Wert seiner Existenz verstößt gegen das Grundrecht auf Menschenwürde und ist ausgeschlossen.
Die Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen: Angesichts der divergierenden Entscheidungen der beiden Senate des BVerfG wäre es wünschenswert, wenn das Gemeinsame Plenum des BVerfG eine klärende Entscheidung herbeiführen würde. Dies scheint aber wenig wahrscheinlich, da der Erste Senat die Voraussetzung einer Einberufung des Plenums als nicht gegeben sieht.
Im Ergebnis schließt sich Frau Riedel der Rechtsauffassung des BGH an. Die Autorin hält es weder für juristisch überzeugend noch im Ergebnis befriedigend, einen Unterhaltsschadensersatzanspruch bereits per se als Menschenwürdeverletzung oder Diskriminierung von Menschen mit angeborenen Behinderungen zu qualifizieren. Der ausgleichspflichtige Schaden liege gerade nicht in der Existenz des Kindes, sondern allein in der Unterhaltsbelastung der Eltern. Ein Kind sei mehr als sein Unterhalt. Unterhaltsersatzleistungen seien nicht gleichzusetzen mit elterlicher Abwendung. Vor allem schwerbehinderten Kindern könne eine zusätzliche finanzielle Absicherung zu Gute kommen. Die Einstandspflicht des schuldhaft handelnden Arztes führe zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen Arzt und Eltern. Wie auch sonst im Vertragsrecht müssten Pflichtverletzungen bei zulässigem Vertragsinhalt sanktionsbehaftet sein. Die Arzthaftung sei ein Garant für die Qualitätssicherung im Bereich der Geburtsmedizin. Der Ausschluss eine Haftung könne zu geringeren Sorgfaltsanforderungen und verminderten medizinischen Standards führen. Einer besonderen Prüfung wird die Frage unterzogen, ob die Vermeidung eines vorgeschädigten Kindes zulässiger Vertragsinhalt in der Pränataldiagnostik sein kann. Dies wird vom BGH in seiner vielkritisierten Entscheidung vom 6.02 bejaht. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, der BGH vernachlässige die Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Lebensrechtes des bereits gezeugten Kindes. Pflicht des Arztes sei es, Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des Kindes zu erkennen und die Mutter darüber umfassend aufzuklären und zu beraten, einschließlich der in Frage kommenden medizinisch möglichen Folgemaßnahmen im Fall eines Verdachts und der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation für einen Abbruch . Nicht verpflichtet seien Frauenärzte dagegen, die Geburt behinderter Kinder zu vermeiden und Schwangere bei der Feststellung einer Fehlentwicklung zum Abbruch zu raten. Die Entscheidung liege allein bei der werdenden Mutter. Der Arzt handele nicht pflichtwidrig wenn er zum Verzicht auf einen Abbruch ermuntere. Die Autorin räumt aber auch ein, dass durch die Rechtsprechung bei den ohnehin schon verunsicherten Ärzten und den fortschreitenden Möglichkeiten der Pränatalmedizin die Tendenz unübersehbar sei, möglichen späteren Vorwürfen unterlassener Beratung und Untersuchung zuvorzukommen und die Schwangere in Richtung Abbruch zu beeinflussen, zumindest nicht zur Austragung zu motivieren. (Defensivmedizin). Bei in der Pränataluntersuchung festgestellter Trisomie 21 liege die Abbruchquote bei 90%! Beachtenswert in diesem Zusammenhang ist die Feststellung, dass die Entwicklung dahingeht, Fehlbildungen noch vor Ablauf von 3 Monaten nach Empfängnis zu diagnostizieren, mit der Folge, dass ein Abbruch noch auf der Grundlage des Beratungsmodells möglich ist. In diesen Fällen scheidet eine Arzthaftung ohnehin aus, da der Abbruch zwar für die Schwangere straflos, dennoch rechtswidrig bleibt. Das Unterlassen eines rechtswidrigen Abbruches kann dem Arzt haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden.
Kurz wird noch auf in der Diskussion befindliche Alternativen einer Arzthaftung eingegangen. Es sind dies Überlegungen die Artzthaftung auf grobe Pflichtverletzungen zu begrenzen, oder statt Schadenshaftung Fondsmodelle vorzusehen.
Die gründliche Analyse vermag die vielschichtige Problematik des Themas überzeugend darzustellen. Eine pauschale Kritik der Rechtsprechung zur Arzthaftung, wie sie in der Öffentlichkeit häufig vorgebracht wird, ist demnach nicht angemessen. Kritikpunkt scheint mir einzig die Wahl des Titels: „Kind als Schaden“. Genau dieses tendenziöse Schlagwort gilt es, ganz im Sinne der Untersuchung, zu Gunsten einer sachlichen Meinungsbildung zu vermeiden.
Maria Hasford




